Vignettenpflicht in der Schweiz

Autobahnen (weiß-grüne Beschilderung) und Nationalstrassen in der Schweiz sind vignettenpflichtig. Diese gilt für Kraftfahrzeuge sowie für Anhänger bis zu jeweils 3,5 t. Sie müssen die Vignette gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe aufzukleben. Tun Sie dies nicht, ist die Vignette ungültig. Bereits aufgeklebte Vignetten werden beim Ablösen ungültig.
  Bei Motorrädern ist die Vignette gut sichtbar auf einem möglichst ebenen und sauberen, nicht leicht auswechselbaren Teil zu kleben. Nicht geklebte nur mitgeführte Vignetten haben keine Gültigkeit.
  In der Schweiz gibt es nur Jahres-Vignetten. Diese sind vom 01.12. eines Jahres bis Ende Januar des übernächsten Jahres gültig. Diese erhalten Sie bei Ihrem Automobilclub oder direkt an der Grenze.
   
 

 

Stand: 06.2008 Für Kfz und Anhänger über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht (zGG) beträgt die Jahresgebühr 650 CHF. Je nach voraussichtlicher Aufenthaltsdauer (für Wohnmobile z.B.) in der Schweiz kann die Abgabe auch für kürzere Zeiträume entrichtet werden. Auskunft erteilt Ihr Automobilclub.
   
  Probleme mit Klebstoff
 

ADAC-Mitglieder, die eine derartige, schlecht klebende Vignette erworben haben, können um kostenlosen Austausch bitten, und zwar:

  • mittels schriftlichen Antrages bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern unter Verwendung eines Formblatts, das im Internet unter  http://www.vignette.ch/d/private/rv/
    vignette_umtausch_d.pdf
     
    heruntergeladen werden kann;
  • persönlich an den Grenzübergängen bei den Schweizer Zollbehörden,
  • bei jedem Schweizer Postamt oder
  • bei vielen Tankstellen.

Voraussichtlich ab Mitte Juni wird bei den meisten Vignettenvertriebsstellen ein Überkleber erhältlich sein, mit dem eine schlecht haftende Vignette gesichert werden kann. Die Schweizer Behörden bitten, einen solchen Überkleber insbesondere bei Vignetten auf Motorrädern und Anhängern zu verwenden.

Das Befahren einer abgabenpflichtigen Autobahn oder Autostraße in der Schweiz ohne gültige bzw. ohne ordnungsgemäß angebrachte Vignette unzulässig: neben der Nachzahlung der Gebühr für die Vignette (40 CHF/ca. 25 Euro) droht eine Geldbuße von 100 CHF (ca. 65 Euro); beides wird im Regelfall an Ort und Stelle kassiert.

 
   
   
   
   
   
   
   
   

 

 

 
 
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